1.
Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen
Lieferungen. Sie gelten auch für folgende
Aufträge des Auftraggebers, auch wenn wir nicht in jedem
Fall auf sie Bezug nehmen.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden
ausgeschlossen.
2.Vertrag
2.1 Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen
Auftragsbestätigung. Die im Angebot
genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die
zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben.
2.2 Alle Aufträge,Abreden, Zusicherungen usw.
einschließlich derjenigen unserer Vertreter
und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur
Wirksamkeit der schriftlichen rechtsverbindlichen
Bestätigung.
2.3 Die offerierten und bestätigten Preise sind, wenn
nicht anders angegeben, stets Preise in
EURO ohne die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie
schließen Verpackung, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2.4 Im Fall der Lieferung von Druckereierzeugnissen
werden Skizzen, Entwürfe, Probesatz,
Probedruck, Probemuster und ähnliche Vorarbeiten, die
vom Auftraggeber über den bestätigten
Auftrag hinaus veranlasst sind, berechnet.
3. Zahlung
3.1 Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung oder
Lieferbereitschaft in EURO ausgestellt.
Bei Bestellung außergewöhnlich großer Mengen von
Materialien oder umfangreicheren
Vorleistungen kann hierfür eine angemessene
Vorauszahlung verlangt werden.
3.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat, wenn nicht
anders vereinbart, innerhalb von 21
Tagen ab dem Rechnungsdatum zu erfolgen. Dem
Auftragnehmer bleibt vorbehalten, den
Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit
zugehenden Mahnung herbeizuführen.
3.3 Skonto wird nur aufgrund besonderer Vereinbarung
gewährt.Auch im Fall von uns geduldeter
wiederholter Skontoziehung entsteht kein Rechtsanspruch
auf Gewährung von Skonto.
3.4 Die Annahme von Wechseln bedarf besonderer
Vereinbarung. Die durch die Wechselannahme
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Lieferung
4.1 Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers.Wir haften
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4.2 Wir sind nach unserem Ermessen zu Teillieferungen
berechtigt und können Teillieferungen
gesondert abrechnen.
4.3 Liefertermine und -fristen sind nur gültig, wenn sie
von uns schriftlich bestätigt werden.
Sind Lieferfristen genannt, beginnen sie frühestens mit
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht,
bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und
alle vom Auftraggeber zu erfüllenden
Voraussetzungen vorliegen. Als Liefertag gilt der Tag
der Absendung bzw. bei vereinbarten
Versand der Tag der Versandbereitschaft.
4.4 Für den Fall der Lieferverzögerung ist uns eine
angemessene Nachfrist zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten,wenn
er dieses zuvor rechtzeitig angedroht hat. Die
Geltendmachung von Schadensersatz ist ausgeschlossen,
soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fallen. Das
Rücktrittsrecht des Auftraggebers erstreckt sich nicht
auf bereits erfolgte Teillieferungen.
4.5 Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen
Nachfrist nicht eingehalten, haftet
der Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert der
Warenmenge, die nicht fristgerecht
geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen
Interesses.
5. Beanstandung, Gewährleistungen, Haftung
5.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der zur
Korrektur übersandten Vor- und
Zwischenerzeugnisse sowie der Proben und Muster zu
prüfen und uns unverzüglich über
Beanstandungen zu unterrichten. Für den Fall der
Lieferung von Druckerzeugnissen geht die
Gefahr etwaiger Fehler mit der Druckfreigabe auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht
um Fehler handelt, die erst nach Druckreiferklärung
entstanden sind oder erkannt werden
konnten.
5.2 Im Fall der Lieferung von Druckerzeugnissen können
bei farbigen Reproduktionen in
allen Druckverfahren geringfügige Abweichungen vom
Original nicht beanstandet werden.
Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken
und Auflagendruck. Für Abweichungen
in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften
wir nur bis zur Höhe der eigenen
Ansprüche gegen die Zulieferanten. Fertigungsbedingte
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu
10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge.
5.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu
hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten,
überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Besteller
Unternehmer, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen, so beträgt die
Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
5.4 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach
Anlieferung auf Mängelfreiheit zu überprüfen.
Offensichtliche Mängel sind uns sofort, mindestens aber
innerhalb einer Woche nach
Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.Werden
offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich
die Gewährleistung.
5.5 Sonstige Mängel sind uns innerhalb einer Woche seit
Kenntnisnahme anzuzeigen.
5.6 Für Werbeaussagen oder Mängel in der
Gebrauchsanweisung haften wir nur gegenüber
Bestellern, die Verbraucher sind.
5.7 Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die
Tauglichkeit oder Verwendbarkeit unserer
Lieferungen wesentlich beeinträchtigen, sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
5.8 Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl
vorzunehmen. Dies bedeutet, dass
wir entscheiden, ob eine Mängelbeseitigung oder eine
Neulieferung vorgenommen wird.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer
wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch
im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden
wir zwischen Neulieferung oder
Mängelbeseitigung. |
5.9 Der
Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag
und/oder zur Geltendmachung
von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung
wiederholt fehlgeschlagen ist.
Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit wir
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu
vertreten haben. Der Schadensersatz ist in jedem Fall
auf das negative Interesse beschränkt.
Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
5.10 Die Haftung für Pflichtverletzungen unsererseits
beschränkt sich auf grob fahrlässige
oder vorsätzliche Pflichtverstöße. Wir haften
grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen,welche
aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom
Besteller geprüften Zeichnungen,
Druckvorlagen oder Muster,welche vom Besteller als
Fertigungsunterlagen freigegeben wurden,
erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und
Richtigkeit der reproduzierten
Vorlagen haften wir nicht. Wir sind aber verpflichtet,
den Besteller - soweit erkennbar -
unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen
Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen unser Eigentum. Zur
Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen
aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir geben
die so an uns abgetretenen
Forderungen frei, soweit die bei uns entstandenen
Sicherungsrechte den Betrag unserer
Forderungen um mehr als 25% übersteigen. Im Falle von
Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware steht uns das (Mit-) Eigentum im Wert des
Zustandes der Vorbehaltsware
vor Be- oder Veräußerung an der dadurch entstehenden
Sache zu.Verfügungen außerhalb des
ordentlichen Geschäftsganges, insbesondere
Sicherungsübereignung und Verpfändung, sind
unzulässig. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des Bestellers und wird hiervon
die Vorbehaltsware tangiert, so ist uns dies sofort
schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen
Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), ggf. unter
Beifügung von
Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen. Die aus der
Veräußerung der so entstehenden
Produkte, entstehende Kaufpreisforderung wird
entsprechend dem Wert unserer Lieferung
zuzüglich 25% an uns abgetreten.
6.2 Uns verbleibt das Eigentum an den von uns
gelieferten Waren bzw. das an deren Stelle
tretende Recht nach vorstehender Ziffer auch für die
Verbindlichkeiten des Auftraggebers
gegenüber allen sonstigen zur Firmengruppe Witte
gehörenden Gesellschaften.
7. Rechte an Werkzeugen, Hilfsmitteln usw.
7.1 Werkzeuge, Druckvorlagen und die von uns zur
Herstellung der Druckereierzeugnisse
eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme,
Klischees, Lithographien,
Druckplatten und Stanzwerkzeuge bleiben, auch wenn sie
gesondert berechnet werden,
unser Eigentum.
7.2 Vorstehend bezeichnete Gegenstände sowie Halb- und
Fertigerzeugnisse werden nur
nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Auslieferungstermin
hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
8. Urheberrechte und Schutzrechte
Der Auftraggeber haftet allein,wenn durch die Ausführung
seines Auftrages durch uns Rechte
Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche
Schutzrechte und Marken Dritter, verletzt
werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
9. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können
nur mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
10. Hinweise und Auskünfte
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung
und Anwendungsmöglichkeiten
unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen, gelten
jedoch nie als zugesichert und
begründen keine Ansprüche gegen uns, es sei denn es
handelt sich um eine vertragliche
Beschaffenheitsangabe.
11. Schriftform,Abtretungsverbot,Aufrechnungsverbot
11.1 Sämtliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber
bedürfen der Schriftform bzw. der
schriftlichen Bestätigung ebenso wie der Verzicht auf
die Schriftformvereinbarung.
11.2 Dem Auftraggeber ist die Abtretung sämtlicher gegen
uns gerichteter Ansprüche, gleich
aus welchem Rechtsgrund, nur gestattet, wenn unsere
schriftliche Genehmigung vorliegt.
11.3 Gegen unsere Ansprüche ist die Aufrechnung nur mit
unstreitigen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
12. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Auftrag
ist unser Lieferwerk.
12.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts und des Hager Übereinkommens.
12.3 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und
Rechtsstreitigkeiten, auch aus Wechseln und Schecks, ist
Münster/Westfalen.
13. Salvatorische Klausel
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt
die Verbindlichkeit des Vertrages
im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
gilt jene Bestimmung die dem mit
der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich gewollten am
nächsten kommt.
(Stand 05/2005) |