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                                  Die DEKRA Intertek Certification GmbH bescheinigt uns die Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001:2000.
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Liefer- und Zahlungsbedingungen
 


 

1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen. Sie gelten auch für folgende Aufträge des Auftraggebers, auch wenn wir nicht in jedem Fall auf sie Bezug nehmen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen.
2.Vertrag
2.1 Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
2.2 Alle Aufträge,Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen rechtsverbindlichen Bestätigung.
2.3 Die offerierten und bestätigten Preise sind, wenn nicht anders angegeben, stets Preise in EURO ohne die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie schließen Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2.4 Im Fall der Lieferung von Druckereierzeugnissen werden Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedruck, Probemuster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber über den bestätigten Auftrag hinaus veranlasst sind, berechnet.
3. Zahlung
3.1 Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung oder Lieferbereitschaft in EURO ausgestellt.
Bei Bestellung außergewöhnlich großer Mengen von Materialien oder umfangreicheren Vorleistungen kann hierfür eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 21 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu erfolgen. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung herbeizuführen.
3.3 Skonto wird nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt.Auch im Fall von uns geduldeter wiederholter Skontoziehung entsteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Skonto.
3.4 Die Annahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Die durch die Wechselannahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Lieferung
4.1 Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4.2 Wir sind nach unserem Ermessen zu Teillieferungen berechtigt und können Teillieferungen gesondert abrechnen.
4.3 Liefertermine und -fristen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sind Lieferfristen genannt, beginnen sie frühestens mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung bzw. bei vereinbarten Versand der Tag der Versandbereitschaft.
4.4 Für den Fall der Lieferverzögerung ist uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten,wenn er dieses zuvor rechtzeitig angedroht hat. Die Geltendmachung von Schadensersatz ist ausgeschlossen,
soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers erstreckt sich nicht auf bereits erfolgte Teillieferungen.
4.5 Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
5. Beanstandung, Gewährleistungen, Haftung
5.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse sowie der Proben und Muster zu prüfen und uns unverzüglich über Beanstandungen zu unterrichten. Für den Fall der Lieferung von Druckerzeugnissen geht die Gefahr etwaiger Fehler mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst nach Druckreiferklärung entstanden sind oder erkannt werden konnten.
5.2 Im Fall der Lieferung von Druckerzeugnissen können bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die Zulieferanten. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
5.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
5.4 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind uns sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die  Gewährleistung.
5.5 Sonstige Mängel sind uns innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
5.6 Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften wir nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
5.7 Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder Verwendbarkeit unserer Lieferungen wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5.8 Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.
5.9 Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt.
Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
5.10 Die Haftung für Pflichtverletzungen unsererseits beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen,welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster,welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haften wir nicht. Wir sind aber verpflichtet, den Besteller - soweit erkennbar - unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen
aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir geben die so an uns abgetretenen Forderungen frei, soweit die bei uns entstandenen Sicherungsrechte den Betrag unserer Forderungen um mehr als 25% übersteigen. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware
vor Be- oder Veräußerung an der dadurch entstehenden Sache zu.Verfügungen außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung, sind
unzulässig. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und wird hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist uns dies sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen
Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), ggf. unter Beifügung von
Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen. Die aus der Veräußerung der so entstehenden Produkte, entstehende Kaufpreisforderung wird entsprechend dem Wert unserer Lieferung zuzüglich 25% an uns abgetreten.
6.2 Uns verbleibt das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bzw. das an deren Stelle tretende Recht nach vorstehender Ziffer auch für die Verbindlichkeiten des Auftraggebers gegenüber allen sonstigen zur Firmengruppe Witte gehörenden Gesellschaften.
7. Rechte an Werkzeugen, Hilfsmitteln usw.
7.1 Werkzeuge, Druckvorlagen und die von uns zur Herstellung der Druckereierzeugnisse eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stanzwerkzeuge bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum.
7.2 Vorstehend bezeichnete Gegenstände sowie Halb- und  Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8. Urheberrechte und Schutzrechte
Der Auftraggeber haftet allein,wenn durch die Ausführung seines Auftrages durch uns Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und Marken Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
9. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
10. Hinweise und Auskünfte
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch nie als zugesichert und begründen keine Ansprüche gegen uns, es sei denn es handelt sich um eine vertragliche Beschaffenheitsangabe.
11. Schriftform,Abtretungsverbot,Aufrechnungsverbot
11.1 Sämtliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung ebenso wie der Verzicht auf die Schriftformvereinbarung.
11.2 Dem Auftraggeber ist die Abtretung sämtlicher gegen uns gerichteter Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur gestattet, wenn unsere schriftliche Genehmigung vorliegt.
11.3 Gegen unsere Ansprüche ist die Aufrechnung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
12. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Auftrag ist unser Lieferwerk.
12.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Hager Übereinkommens.
12.3 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, auch aus Wechseln und Schecks, ist Münster/Westfalen.
13. Salvatorische Klausel
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene Bestimmung die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.
 

(Stand 05/2005)

 

 
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