Einkaufsbedingungen der Witte Technology GmbH

Witte Technology GmbH
Sendener Stiege 4
48163 Münster
Germany

Telefon +49 2536 991-0
Telefax +49 2536 991-191

Internet: www.witte-technology.com
E-Mail: mail(at)www.witte-technology.com

  1. Vertragsschluss

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Einkäufe und Bestellungen von Waren, Lieferungen und sonstigen Leistungen aller Art. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Die Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden

1.3 Bedingungen des Lieferanten gelten nur, soweit ihre Geltung ausdrück lich in Textform durch uns anerkannt wird. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen

1.4 Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an oder bestätigt sie inhaltsgleich in Textform, ist Witte zum Widerruf berechtigt, ohne dass dem Lieferanten daraus Schadensersatzansprüche zustehen.

1.5 Wir sind unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, jederzeit durch Erklärung in Textform unter Angabe des Grundes für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten, wenn
– wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder
– die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

  1. Bestellungen

2.1 Mündliche Bestellungen werden erst wirksam, wenn sie durch uns in Textform (Bestellung) bestätigt werden. Bestellungen sind ohne Unterschrift auf dem Formular bei entsprechendem Vermerk wirksam.

2.2 Wir sind jederzeit berechtigt, Änderungen und Ergänzungen des Auftrags zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns Änderungen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig oder zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Durch Änderungen entstehende Mehr- oder Minderkosten oder Terminüberschreitungen sind uns vom Lieferanten unter Beifügung eines entsprechenden Nachtragsangebotes mitzuteilen.

2.3 Der Lieferant hat die Bestellung vertraulich zu behandeln. Er haftet für Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.

2.4 Soweit mit dem Lieferanten eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Liefergegenstände besteht, verzichten wir bei der Be stellung bzw. Abruf dieser Liefergegenstände auf eine Auftragsbestätigung. Einzelbestellungen innerhalb der Rahmenvereinbarung werden wirksam, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang in Textform widerspricht. Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn wir sie in Textform bestätigen. Abrufe gemäß vereinbarter Lieferplaneinteilung bedürfen keiner Bestätigung.

  1. Liefertermine- und fristen, Verzug und höhere Gewalt

3.1 Teillieferungen und Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind nur nach Zustimmung in Textform durch uns zulässig.

3.2 Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung der Lieferfrist gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant hat uns unverzüglich in Textform davon in Kenntnis zu setzen, sobald erkennbar wird, dass die vereinbarten Zwischen- oder Endtermine nicht eingehalten werden können. Unsere gesetzlichen Rechte werden durch diese Mitteilung nicht berührt.

3.3 Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt von Bestellungen; im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.

3.4 Der Lieferant hat in allen Schriftstücken oder elektronischen Dokumenten, die sich auf eine Bestellung beziehen, die Bestell- und Auftragsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

3.5 Die Lieferungen sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften über das Transport- und Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden. Kosten für Transportversicherung und Verpackung tragen wir nicht. Soweit der
Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.

  1. Preise

4.1 Vereinbarte Preise sind grundsätzlich Festpreise und gelten frei angegebener Versandanschrift, einschließlich Verpackung und Transport.

4.2 Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen in Textform mitzuteilen und nachzuweisen.

  1. Rechnung und Zahlung

5.1 Die Rechnung ist nach vollständiger Lieferung/Zahlung in einfacher Ausfertigung oder als elektronisches Dokument entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 7,8 UStG bei Witte einzureichen unter Angabe der Bestellnummer, des Liefer-/Leistungsgegenstandes sowie der weiteren nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben. Bei Bauwerkverträgen und auf bei Verträgen auf Grundlage der VOB/B ist die ordnungsgemäße Rechnungserteilung Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruchs.

5.2 Zahlung erfolgt nach Rechnungseingang entsprechend Ziffer 5.1 innerhalb von 15 Werktagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Werktagen netto, soweit nicht anders vereinbart. Der Skontosatz wird vom Rechnungsendbetrag berechnet.
Zahlungen stellen keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferungen/Leistungen dar. Zahlen wir vor Gefahrübergang, gilt die Übereignung- nicht die Abnahme – als vereinbart, sofern wir nicht eine Sicherheit in Höhe der Zahlung angefordert und erhalten haben.

  1. Verpackung und Transport

6.1 Verpackung und Transport werden nur bezahlt, wenn eine Vergütung hierfür ausdrücklich vereinbart worden ist. Soweit eine Preisstellung „ausschließlich Verpackung“ oder „ausschließlich Transport“ vereinbart ist, werden nur nachgewiesene Selbstkosten erstattet. Verpackungsmittel und Transport bestimmt der Lieferant nach pflichtgemäßem Ermessen.

6.2 Leergut und Verpackung, das auf Lieferscheinen nicht gekennzeichnet ist, ge hen in unser Eigentum über.

6.3 Soweit die vom Lieferanten gelieferten Waren für den Export benötigt werden, ist der Lieferant verpflichtet, unter Verwendung eines vorgegebenen Formblattes eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist uns spätestens mit der ersten Lieferung zuzuleiten.

6.4 In den Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketaufschriften und Lieferscheinen ist in jedem Einzelfall unsere Bestellnummer anzugeben; anderenfalls haben wir das Recht, die Sendung unfrei zurückgehen zu lassen.

6.5 Soweit es uns aus nicht zu vertretenen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, die Entgegennahme der Lieferung oder Abnahme der Leistung vorzunehmen, wird der Lieferant die Lieferung über den vereinbarten Liefertermin hinaus kostenlos und auf seine Gefahr lagern, soweit wir den Lieferanten rechtzeitig über den Grund und die voraussichtliche Dauer einer solchen Behinderung informieren.

  1. Gefahrübergang, Transportschäden

7.1 Die Gefahr geht bei reinen Warenlieferungen erst auf uns über, wenn ein Bevollmächtigter von uns den Empfang quittiert hat. Bei Wa-renlieferung mit Montage oder sonstiger zusätzlicher Leistung erfolgt der Gefahrübergang frühestens nach störungsfreier Inbetriebnahme oder mängelfreier Abnahme durch den Endkunden.

7.2 In Anwendung der ADSp erklären wir uns zu Verbots- bzw. Verzichtskunden. Damit untersagen wir, eine Schadensversicherung zu unseren Gunsten einzudecken.

7.3 Der Lieferant hat uns unverzüglich zu unterrichten, wenn Transportschäden aufgetreten sind. Daneben hat er alles Notwendige zu unternehmen, damit sofort eine ordnungsgemäße Schadensregulierung erfolgen kann.

  1. Eigentumsvorbehalt, Rechte Dritter

Vertragsgerechte Lieferung setzt voraus, dass der Eigentumsübergang spätes tens unter der Bedingung vertragsgemäßen Rechnungsausgleichs angeboten wird und das Eigentum dementsprechend übergeht. Der Lieferant versichert, dass von ihm gelieferte Ware spätestens mit bedingungsgemäßem Ausgleich der hierfür erteilten Rechnung frei ist von Rechten Dritter.

9. Gewährleistung

9.1 Vertragsgemäße Lieferung setzt voraus, dass die Leistungen den jeweils geltenden Regeln der Technik, den Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände sowie den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie entsprechen. Konformitätserklärungen, CE-Zeichen bzw. Lieferantenerklärung gehören zum Lieferumfang.

Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Fristen verjähren Gewährleistungsansprüche frühestens zwei Jahre ab Abnahme. Ist die Leistung des Lieferanten Bestandteil einer von uns für den Endkunden zu erbringenden Leistung, beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abnahme der unserer Leistung durch den Endkunden.

9.2 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefahr in Verzug oder drohendem unverhältnismäßigem Schaden, können wir oder unser Auftraggeber ohne Aufforderung oder Fristsetzung den Mangel selbst beseitigen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant nach Verzugseintritt geliefert hat.

9.3 Führt der Lieferant die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist vollständig aus, sind wir ohne vorherige Ankündigung berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

9.4 Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.

  1. Qualitätssicherung

10.1 Der Lieferant hat ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem nach der ISO 9001 ff. oder gleichwertiger Art zu unterhalten und auf unser Ver-langen nachzuweisen. Wir sind berechtigt selbst oder durch beauftragte Dritte das Qualitätssicherungssystem nach Ankündigung zu überprüfen.

10.2 Auf unser Verlangen hat der Lieferant Werksprüfzeugnisse, Erstmuster und Freigaben z.B. nach PPAP oder VDA zu erstellen.

10.3 Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegen- stände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat uns der Lieferant rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgeleg ten Spezifikationen dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vorgenommen werden.

10.4 Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren. Zu dokumentieren sind hier u.a. Zeichnungsänderungen, Abweicherlaubnisse, Verfahrensänderungen, Änderungen der Prüf-methoden und Prüfhäufigkeiten, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Betriebsstoffen. Die Dokumentation zum Produktlebenslauf ist uns auf Wunsch offen zu legen.

  1. Produkthaftung, Produktrückruf

11.1 Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkt haftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler seines Liefergegenstandes verursacht worden ist. Der Lie ferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließ lich der Kosten der Rechtsverfolgung.

11.2 Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lie ferant des die Maßnahme auslösenden Liefergegenstandes ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen.

Wir sind insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Lieferanten berechtigt, wenn dieser in seinem Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist (z.B. fehlende Serviceorganisation). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Stoffe in Produkten

11.3 Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung – nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet – einhält, und die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Wir sind nicht ver pflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.
Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe enthalten gemäß:
– Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
– dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe in der jeweils gültigen Fassung,
– der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung,
der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (unter www.gadsl.org),
RoHS (2002/95/EG) für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches.

11.4 Sollten die gelieferte Ware Stoffe enthalten, die auf der sogenannten “Candidate List of Substances of very High Concern” (“SVHC-Liste”) gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht ge listete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden.
Die jeweils aktuelle Liste ist einsehbar unter: http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
Darüber hinaus dürfen die Produkte kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten.

11.5 Sollten diese Stoffe in den an uns gelieferten Produkten enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des zu liefernden Produktes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Produkte bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.
11.6 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

  1. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.

  1. Rechte an Unterlagen, Modellen, etc.

13.1 Überlassene Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) – nachfolgend „Material“ genannt -, das wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleibt unser Eigentum und ist von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und auf unser Verlangen zu versichern. Alle Rechte daran, mit Ausnahme der auftragsbezogenen Mitbenutzungsrechte stehen allein uns zu. Das Material darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder für andere als die auftragsbezogenen Zwecke verwendet noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe des Materials nach unseren Angaben oder unter unserer wesentlichen Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert werden.

13.2 Erwirbt der Lieferant speziell zum Zwecke der Ausführung unseres Auf trags solches Material von uns oder von Dritten mit der Maßgabe, dass wir die Investition finanzieren und/oder eine Option besteht, nach der wir das Material spätestens nach Ausführung des Auftrags ankaufen können oder müssen, gelten die Regelungen in Ziff. 14.1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Gleiches gilt auch, wenn das Material im Eigentum des Lieferanten steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber unser Know-how enthalten oder verkörpert ist.

  1. Datenschutz

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigene Zwecke innerhalb unserer konzernverbundenen Unternehmen verwenden.

  1. Anwendbares Recht

Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist am Geschäftssitz unserer bestellenden Gesellschaft. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 03/2022