Liefer- und Zahlungsbedingungen der Witte Technology GmbH

Witte Technology GmbH
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D-48163 Münster
Germany

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1. Geltungsbereich

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen („Bedingungen“) gelten für unsere sämtlichen Lieferungen gegenüber unseren Auftraggebern. Diese Bedingungen gelten nur, wenn unser Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für nachfolgende Aufträge des Auftraggebers, auch wenn wir nicht in jedem Fall auf sie Bezug nehmen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende AGB des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den AGB im Einzelfall ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers eine Lieferung vorbehaltlos an ihn ausführen. 

2. Vertrag, Preise

2.1 Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

2.2 Alle Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen, rechtsverbindlichen Bestätigung.

2.3 Die offerierten und bestätigten Preise sind, wenn nicht anders angegeben, stets Preise in EURO ohne die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe ergänzend geschuldet. Sie schließen Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2.4 Im Fall der Lieferung von Druckereierzeugnissen werden Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedruck, Probemuster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber über den bestätigten Auftrag hinaus veranlasst sind, gesondert berechnet. 

3. Zahlung

3.1 Die Rechnung wird auf den Tag der Lieferung oder Lieferbereitschaft in EURO ausgestellt und ist mit Zugang fällig. Wir sind berechtigt, bei wesentlichen Aufwendungen für die Vertragserfüllung in Form einer Bestellung ungewöhnlich großer Mengen von Materialien oder umfangreichen Vorleistungen unsererseits eine angemessene Anzahlung für diese Aufwendungen zu verlangen.

3.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu erfolgen.

3.3 Skonto wird nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Auch im Fall von uns geduldeter wiederholter Skontoziehung entsteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Skonto.

3.4 Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

4. Lieferung und Verzug

4.1 Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wahl des Transportes und der Verpackung erfolgen ohne bestimmte Anweisung nach bestem Wissen ohne Haftung.

4.2 Wir sind nur zu Teillieferungen und deren gesonderter Abrechnung berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.3 Liefertermine und -fristen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sind Lieferfristen genannt, beginnen sie frühestens mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung bzw. bei vereinbartem Versand der Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft.

4.4 Für den Fall der Lieferverzögerung ist uns als Bedingung für den Eintritt von Verzugsfolgen eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er dieses zuvor mit der Nachfristsetzung angedroht hat. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich nicht auf bereits erfolgte Teillieferungen.

4.5 Verzugsschadensersatz schulden wir nur für den Fall unseres schuldhaften Verhaltens. Wir wählen unsere Lieferanten mit größtmöglicher Sorgfalt aus. Wir überwachen die Vertragsabwicklung auch insoweit nach besten Kräften. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 4.6 Die Rechte des Auftraggebers aus Ziffer 6 und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4.7 Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten, dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zum Zeitpunkt des Fristablaufes nicht erfolgt, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist haben wir die Wahl, entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig zu liefern oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

4.8 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

4.9 Im kaufmännischen Verkehr steht uns an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

5. Beanstandung, Rügen

5.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse sowie der Proben und Muster unverzüglich zu prüfen und uns unverzüglich über Beanstandungen schriftlich oder in Textform zu unterrichten. Für den Fall der Lieferung von Druckerzeugnissen geht die Gefahr etwaiger Fehler mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst nach Druckreiferklärung entstanden sind oder erkannt werden konnten.

5.2 Im Fall der Lieferung von Druckerzeugnissen können bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Fertigungsbedingte Ebenso können geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials bzw. geringfügige Abweichungen in der Spezifikation des eingesetzten Materials nicht beanstandet werden, da die Materialbeschaffenheit einer geringfügigen Schwankungsbreite unterliegt. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

5.3 Der Besteller hat die Ware unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen und uns Mängel oder sonstige Abweichungen unserer Lieferung von der Bestellung umgehend schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Erfolgt eine solche Beanstandung nicht bedingungsgemäß, gilt unsere Lieferung als genehmigt.

5.4 Soweit Mängel bei bedingungsgemäßer Überprüfung nach Eingang der Lieferung nicht festgestellt werden konnten, sind sie uns innerhalb einer Woche seit Entdeckung anzuzeigen.

5.5 Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften wir nicht.

6. Gewährleistung, Haftung

6.1 Die Gewährleistungsfansprüche verjähren grundsätzlich binnen eines Jahres ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziffer 6.5 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

6.2 Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder Verwendbarkeit unserer Lieferungen wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, vgl. Ziffer 5.2.

6.3 Wir sind berechtigt, Gewährleistung nach unserer Wahl durch Nacherfüllung mittels Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6.4 Der Auftraggeber ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag, zur Minderung oder zur Geltendmachung von Schadensersatz gemäß nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.

6.5 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

6.6 Von unserer Haftung sind Mängel an Lieferungen ausgenommen, die gemäß der vom Auftraggeber geprüften und freigegebenen Zeichnungen, Druckvorlagen und Muster erbracht wurden. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten oder sonstige beizustellende Leistungen unterliegen keiner Prüfungspflicht unsererseits. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

6.7 Vertragsstrafen in Bedingungen unseres Auftraggebers wird grundsätzlich widersprochen.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum uns zustehenden Forderungen unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir geben die so an uns abgetretenen Forderungen frei, soweit die bei uns entstandenen Sicherungsrechte den Betrag unserer Forderungen um mehr als 10 % übersteigen.
Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Die aus der Veräußerung der so entstandenen Produkte entstehende Kaufpreisforderung wird hiermit entsprechend dem Wert unserer Lieferung zuzüglich 10 % an uns abgetreten.

Verfügungen außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung sind unzulässig.
Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Auftraggebers und wird hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist uns dies sofort schriftlich mitzuteilen.

8. Rechte an Werkzeugen, Hilfsmitteln usw.

8.1 Werkzeuge, Druckvorlagen und die von uns zur Herstellung der Dru­ckereierzeugnisse eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stanzwerkzeuge bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum, soweit sie nicht vom Auftraggeber beigestellt wurden.

8.2 Vorstehend bezeichnete Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.

9. Urheberrechte und Schutzrechte Dritter

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages durch uns Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und Marken Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

10. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich oder in Textform gekündigt werden.

11. Hinweise und Auskünfte

Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch nie als zugesichert und begründen keine Ansprüche gegen uns, es sei denn, es handelt sich um eine vertragliche Beschaffenheitsangabe.

12. Schriftform, Abtretungsverbot

12.1 Sämtliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber bedürfen der Schrift­form bzw. der schriftlichen Bestätigung,. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich Schriftform gefordert wird, können die abzugebenden Erklärungen auch in Textform erfolgen.

12.2  Eine Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bedarf unserer schriftlichen Einwilligung, vgl. Ziffer 3.4. Die Regelung des § 354a HGB bleibt unberührt.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Auftrag ist nach unserer Wahl unser Hauptsitz, der Sitz der ausführenden Niederlassung oder der Sitz des Auftraggebers. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

14. Salvatorische Klausel

Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

Stand: 03/2022